Grundsätzlich gilt die Mietkaution als Absicherung für den Vermieter im Falle von Forderungen gegenüber dem Mieter. Somit ist die Kaution auch nur dafür für den Vermieter zu nutzen. Dazu gehören:
Miete
Schönheitsreparaturen (vorausgesetzt laut Vertrag ist der Mieter hierfür zuständig)
Schadensersatz wegen nicht erfolgter Schönheitsreparaturen
Beschädigung der Mietsache
Nachzahlung von Betriebskosten
Die Kaution muss somit, getrennt von dem Vermögen des Vermieters angelegt werden (§ 551 Abs. 3 BGB). Im Falle einer Insolvenz, ist er dadurch weiterhin in der Lage, dem Mieter bei Auszug die Summe zurückzuzahlen.
Während des Mietverhältnisses darf der Vermieter nur auf die Kaution zugreifen, wenn die Forderung unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder offensichtlich begründet ist. Nach Beendigung des Mietverhältnisses, darf der Vermieter jedoch auch ohne unstreitige, rechtskräftig festgestellte oder offensichtlich begründete Forderung zugreifen. In jedem Fall gilt für den Vermieter: Sollte er auf die Kaution zugreifen, muss er den Mieter nicht nur informieren, sondern auch eine detaillierte Abrechnung einreichen. Erfahren Sie hier mehr über die Inanspruchnahme der Kaution.
Oft ist unklar, wann der Vermieter bei Mietzahlungsausfällen auf die Kaution zurückgreifen darf. Bei allen anderen Forderungen wie zum Beispiel den Schönheitsreparaturen erfolgt der Anspruch auf die Kaution sinngemäß nach Auszug (im Rahmen der Prüf- und Überlegfrist). Sollten jedoch Mietrückstände entstehen, gilt: Eine Verrechnung der Mietschulden mit der Mietkaution ist während des Mietverhältnisses unzulässig. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, ist dies möglich, welche rechtlich anerkannt werden müssen. Das bedeutet: Die Verrechnung der Mietschuld mit der Mietkaution ist erst nach Ablauf des Mietverhältnisses zulässig.
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