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„Abmieten“ der Kaution

Wenn ein Mieter vor seinem Auszug die letzten 2 oder 3 Monatsmieten nicht zahlt, sondern in Eigenregie diese mit der Kaution “verrechnet” nennt man das auch “Abmieten der Kaution”. Obwohl dieses Phänomen unter Mietern gar nicht so unüblich ist, gilt, dass es rechtlich unzulässig ist!

Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Kaution mit den letzten Mieten zu verrechnen, denn eine Rückzahlung der Kautionssumme ist rechtlich erst nach Ende des Mietverhältnisses, somit nach dem Auszug, fällig. Mehr dazu unter den Rechtsgrundlagen der Kaution.

Was bedeutet das für den Mieter?

Sollte der Mieter seine Mietkautionen “abwohnen” verfällt er in einen Mietzahlungsverzug. Auch ohne Mahnung muss er mit einer Klage rechnen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 13.02.2012, Az.: 12 T 1/12, GE 2012, 487). 

Was bedeutet das für den Vermieter?

Sollte der Vermieter keine Zahlung für die letzten 2 – 3 Monate erhalten, hat er das Recht, den Mieter vor Gericht zur Rechenschaft zu ziehen. 

Die Problematik ist hier, dass die Gerichtskosten zuerst einmal von dem Vermieter gezahlt werden müssen. Sollte dieser den Fall gewinnen, ist der Mieter dazu verpflichtet, die Gerichtskosten zu übernehmen. Allerdings kann es dazu kommen, dass dieser nicht in der Lage ist für die Kosten aufzukommen. Für den Vermieter bedeutet das, dass er, abgesehen von den Mietzahlungen, ebenfalls auf den Gerichtskosten sitzen bleibt und eigenständig für diese aufkommen muss. 

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