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Kautionsratenzahlung

Wie in den Rechtsgrundlagen einer Kaution erwähnt, ist der Mieter dazu berechtigt, bei einer Barkaution, die Kautionssumme in Raten zu zahlen.

§ 551 Abs. 2 BGB
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

I. d. R. erfolgt eine Ratenzahlung mit der 1. Monatsmiete, das bedeutet zusammen mit der 1. Zahlung der Miete wird auch die 1. Rate überwiesen.

1. Rate = Beginn des Mietverhältnisses
2. Rate = mit der 2. Monatsmiete
3. Rate = mit der 3. Monatsmiete

Der Vermieter darf laut Gesetz die Zahlung der Kaution nicht “auf einen Schlag” verlangen, heißt folglich, er darf die Ratenzahlung der Mietsicherheit nicht untersagen.

Wenn der Mieter sich dazu entscheidet, die Kautionssumme in Raten zu zahlen, kann das für den Vermieter einen höheren Aufwand bedeuten. Außerdem trägt er bei der Ratenzahlung ein gewisses Risiko, da er sich, im Gegensatz zu einer einmaligen Zahlung, mindestens zweimal auf die weitere Zahlung des Mieters verlassen muss.

Übrigens: Auch wenn die Kaution in Raten gezahlt wurde, ist es unzulässig, die Summe, bei einem Auszug, ebenfalls in Raten an den Mieter zurückzuzahlen.

Eine Alternative

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