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Bankverbindungen 

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Bei der sogenannten “Barkaution”, erhält der Vermieter die Kaution vom Vermieter entweder bar oder üblicherweise als Banküberweisung. Der Vermieter legt die Summe dann auf einem Sonderkonto, insolvenzfest, d. h. getrennt von seinem restlichen Vermögen, an. Der Mieter sollte sich einen Beleg für die Zahlung der Mietsicherheit geben lassen, um bei einem Auszug nachweisen zu können, dass sie die Kaution tatsächlich gezahlt haben.

Der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Kaution so anzulegen, dass sie verzinst wird. Da der Mieter als „wirtschaftlich Berechtigter“, also Eigentümer der Kautionssumme zählt, stehen ihm diese Zinsen zu (§ 551 BGB Abs. 3.). Die Kautionssumme muss immer verzinst werden. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag, an dem der Vermieter die Kaution erhält und endet mit dem Tag, an dem er sie zurückzahlt.

Die Höhe des Zinssatzes, basiert auf dem Zinsniveau, welches durch den Leitzins der EZB ermittelt wird. Aktuell beträgt dieser 1,25 % (September 2022). Der genaue Zinsbetrag, den der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses an den Mieter mit der Kaution zusammen zu zahlen hat, setzt sich zusammen, aus dem Betrag, der Laufzeit und dem Zinssatz.

 

 

 

Eine Ausnahme der Verzinsung der Mietkaution ist übrigens, wenn eine Bürgschaft für die Kaution vorliegt. Hierbei handelt es sich nämlich um eine Dienstleistung und keine Geldanlage.

Neben der Verzinsung der Kaution müssen darüber hinaus alle anfallenden Kosten von dem Vermieter getragen werden. Das bedeutet, die Kosten für das Anlegen der Kaution, werden am Ende des Mietverhältnisses, umgewälzt.

Das Konto, auf das die Kautionssumme gelegt wird, muss außerdem besonders bezeichnet werden (z. B. Mietkaution Sonderkonto)

In jedem Fall sollte der Mieter nach einem Nachweis der Zahlung der Kaution fragen. Wenn der Vermieter diesen Nachweis nicht erlässt, ist der Mieter dazu berechtigt, die Kautionssumme einzubehalten, bei einer Ratenzahlung auch für die 2. und 3. Rate.

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